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   BGH, 04.04.1951 - II ZR 10/50   

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https://dejure.org/1951,297
BGH, 04.04.1951 - II ZR 10/50 (https://dejure.org/1951,297)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1951 - II ZR 10/50 (https://dejure.org/1951,297)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1951 - II ZR 10/50 (https://dejure.org/1951,297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 324
  • BGHZ 1, 334
  • NJW 1951, 650
  • MDR 1951, 475
  • DB 1951, 483
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.09.1921 - II 91/21

    Offene Handelsgesellschaft; Alleinübernahme des Geschäfts

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - II ZR 10/50
    Auch im Abwicklungsstadium kann das Recht auf Übernahme gemäss § 142 HGB im allgemeinen noch geltend gemacht werden (RGZ 102, 375; JW 1936, 2071; 1938, 2214 OGHZ 3, 203), nur sind in diesem Zeitpunkt die besonderen Verhältnisse der Auflösung und Abwicklung entsprechend zu berücksichtigen und dabei insbesondere auf den Grundgedanken für die Bestimmung des § 142 HGB abzustellen.
  • RG, 18.12.1936 - II 170/36

    1. Kann der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber dem in der

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - II ZR 10/50
    Gegenüber den Erben des Gesellschafters kann das Recht auf Übernahme des Geschäfts grundsätzlich nicht mehr aus einem Grunde hergeleitet werden, der in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden ist (RG JW 1925, 244; RGZ 153, 274 [248]; OGHZ 3, 203 [211]).
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4.4.1951 (BGHZ 1, 324) den Standpunkt vertreten, dass das Übernahmerecht nach § 142 HGB auch dann gegeben sein kann, wenn die offene Handelsgesellschaft bereits aufgelöst ist.
  • BGH, 19.06.1995 - II ZR 255/93

    Fortführung einer durch Zeitablauf aufgelösten BGB -Gesellschaft

    Führen die Gesellschafter einer durch Zeitablauf aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Geschäftsbetrieb zunächst nach außen unverändert fort, weil einer der beiden Gesellschafter seine Mitwirkung an der Liquidation verweigert und der andere deshalb mit ihm ergebnislos über den Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrags verhandelt, so liegt darin allein noch keine konkludente Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft; ein derartiges Verhalten läßt regelmäßig nur den Schluß zu, daß die Gesellschafter die Abwicklung bis zur Beendigung ihrer Verhandlungen aufschieben wollen (Ergänzung BGH, 1951-04-04, II ZR 10/50, BGHZ 1, 324, 327ff).

    Die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft kann nämlich im Einverständnis der Gesellschafter für eine absehbare Zeit aufgeschoben werden, wenn für den Aufschub ein verständiger Grund gegeben ist; die aufgelöste Gesellschaft kann während dieser Zeit ihre werbenden Geschäfte fortführen (BGHZ 1, 324).

  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Da keine andere Art der Auseinandersetzung zwischen G. und den Klägern vereinbart wurde, ist damit die OHG gemäß §§ 145 ff. HGB zugleich in das Stadium der Liquidation eingetreten, d. h. sie wurde Liquidationsgesellschaft, die hier allerdings noch werbend tätig war (vgl. BGHZ 1, 324).
  • BGH, 23.11.1967 - II ZR 183/66

    Anspruch eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft -

    Nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 1, 330 ff [BGH 04.04.1951 - II ZR 10/50] (vgl. dazu auch Fischer LM HGB § 145 Nr. 1) kann allerdings dann, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist und in der Person des verklagten Gesellschafters erst nachher Übernahmegründe eingetreten sind, dem Kläger das Übernahmerecht nur zugebilligt werden, sofern durch den Verbleib des Beklagten in der Gesellschaft die Durchführung einer verständigen und sachgerechten Abwicklung gefährdet würde.

    In diesem Falle soll also das Geschäft erhalten bleiben, wenn das den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und den Plänen und Absichten des Vertragstreuen Gesellschafters entspricht und die Verwirklichung dieser Pläne und Absichten nur aus Gründen in der Person des anderen Gesellschafters unmöglich oder unzumutbar geworden ist (BGHZ 1, 331 [BGH 04.04.1951 - II ZR 10/50]).

  • BGH, 22.12.1955 - II ZR 139/54

    Rechtsmittel

    Dieser Umstand steht zwar nicht der Erhebung einer Übernahmeklage nach § 142 HGB entgegen (BGHZ 1, 324), ist aber für die Beurteilung einer erst nach der Auflösung der Gesellschaft erhobenen Klage von einer ganz wesentlichen Bedeutung, und zwar vor allem dann, wenn die Auflösung durch eine zuvor ausgesprochene Kündigung des klagenden Gesellschafters herbeigeführt worden ist.

    Dieser Umstand ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 1, 324 näher dargelegt hat, für die Beurteilung einer Übernahmeklage von entscheidender Bedeutung.

  • OLG Koblenz, 10.02.2004 - 14 W 103/04

    Parteifähigkeit einer aufgelösten GmbH

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  • OLG Frankfurt, 17.09.2008 - 3 U 305/06

    Rechtsgrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Außerordentliches

    Zwar ist ein solcher Anspruch noch möglich, wenn die Gesellschaft sich bereits im Auflösungsstadium befindet, jedoch ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung einer verständigen und sachgerechten Abwicklung beim Verbleiben des anderen Gesellschafters gefährdet wird (BGHZ 1, 324).
  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 32/64

    Vereinbarung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnungsrechts - Erlöschen eines

    Über diesen begrenzten Rahmen hinaus erlöschen sie grundsätzlich mit Auflösung der Gesellschaft; das gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Leistung von Beiträgen, sofern sie für die Durchführung der Abwicklung nicht mehr benötigt werden (BGH Urteil vom 30. November 1959, - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; BGB RGRK 11. Aufl. § 730 Anm. 9, 10; vgl. RGZ 100, 165, 167; BGHZ 1, 324, 333) [BGH 04.04.1951 - II ZR 10/50].
  • FG Sachsen, 14.11.2018 - 2 K 1265/18

    Haftung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) persönlich für

    Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. April 1951 - II ZR 10/50, NJW 1951, 650 und vom 19. Juni 1995 - II ZR 255/93, DStR 1995, 1515 ) berufen, wonach die Abwicklung einer aufgelösten offenen Handelsgesellschaft bzw. einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einverständnis aller Gesellschafter für absehbare Zeit aufgeschoben werden kann, wenn für den Aufschub ein verständiger Grund gegeben ist, und die aufgelöste Gesellschaft während dieser Zeit ihre werbenden Geschäfte fortführen kann.
  • BGH, 09.12.1964 - V ZR 66/63

    Rechtsmittel

    An die Stelle der Verpflichtung eines jeden Gesellschafters, den gemeinsamen Zweck zu fördern, tritt die Verpflichtung, eine sachgemäße und gerechte Auseinandersetzung zu ermöglichen und zu gewährleisten (RGZ 100, 165; BGHZ 1, 324, 332) [BGH 04.04.1951 - II ZR 10/50].
  • BGH, 14.07.1967 - IV ZR 47/66

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.07.1965 - II ZR 143/63

    Anrechnung eines Geschäftsvermögens auf Erb- und Pflichtteilsansprüche -

  • BGH, 09.07.1952 - II ZR 145/51

    Rechtsmittel

  • BFH, 22.06.1967 - IV 190/63

    Zur Frage der Art und Weise der Beteiligung der Erben an den Einkünften einer

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 102/61

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BFH, 15.05.1957 - II 239/56 U

    Vorliegen einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung bei Vereinigung aller

  • BGH, 22.01.1976 - X ZR 3/73

    Schadensersatz infolge positiver Vertragsverletzung eines Lizenzvertrags -

  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 24/68

    Klage auf Schadensersatz infolge einer Untersuchungshaft im Ausland - Zinsen für

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